Balearen: Ferienvermietungsverband begrüßt geplante 10-Prozent-IVA

Das Wichtigste in Kürze
- Ab 1. Dezember 2026: 10 Prozent IVA auf möblierte Vermietungen bis 30 Nächte an denselben Mieter (BOE, RDL 29/2026, Art. 7).
- Ausnahme: Vermietung in der Wohnung, in der der Vermieter seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.
- Habtur erwartet mehr Professionalisierung, räumt aber Belastungen für kleine Eigentümer ein (Verbandsposition).
- Befristete Mietverträge erfordern künftig einen belegbaren vorübergehenden Wohnbedarf.
Der balearische Ferienvermietungsverband Habtur begrüßt die ab 1. Dezember 2026 vorgesehene IVA von 10 Prozent auf möblierte Vermietungen bis 30 Nächte an denselben Mieter. Die Wohnung am Hauptwohnsitz des Vermieters bleibt laut BOE ausgenommen.
Der balearische Verband der touristischen Ferienvermietung Habtur begrüßt die geplante Mehrwertsteuer (IVA) von 10 Prozent auf bestimmte kurzfristige Vermietungen. Verbandspräsident Antoni Barceló räumt laut Ara Balears ein, dass die Regelung die Rendite kleiner Eigentümer belasten kann. Zugleich erwartet er, dass sie den Sektor stärker professionalisiert.
Was das Dekret regelt
Rechtsgrundlage ist das spanische Real Decreto-ley 29/2026. Nach Artikel 7 des BOE-Textes gilt ab dem 1. Dezember 2026: Die Vermietung möblierter Apartments oder Wohnungen ist nicht mehr von der IVA befreit, wenn sie an denselben Mieter für höchstens 30 Nächte erfolgt (Art. 20.Uno.23.º e' Ley 37/1992). Diese Vermietungen unterliegen dem ermäßigten Satz von 10 Prozent nach Art. 91.Uno.2.2.º. Zusätzliche hotelähnliche Leistungen wie Reinigung oder Frühstück sind für diese Befristungsvariante nicht erforderlich; Vermietungen mit solchen Leistungen waren bereits bisher steuerpflichtig.
Ausgenommen bleibt laut Gesetzestext die kurzfristige Vermietung in der Wohnung, in der der Vermieter seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat – diese bleibt steuerbefreit. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab.
Position des Verbands
Habtur verweist darauf, dass bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Abzug der mit der Tätigkeit verbundenen Vorsteuer in Betracht kommen kann. Das ist keine automatische vollständige Erstattung; Umfang und Voraussetzungen sind individuell steuerlich zu klären.
Die größere Wirkung der Reform auf den Balearen sieht Barceló bei den befristeten Wohnraummieten: Für zeitlich begrenzte Mietverträge verlangt das Dekret künftig einen echten, belegbaren vorübergehenden Wohnbedarf, der im Vertrag angegeben werden muss.
Die Aussagen zur Wirkung auf kleine Vermieter und zur Professionalisierung sind die Einschätzung von Habtur; die Rechtsangaben sind dem BOE entnommen.
Was das für Käufer und Eigentümer bedeutet
Für Eigentümer, die eine Ferienimmobilie auf den Balearen kurzfristig vermieten oder einen solchen Kauf erwägen, ändern sich ab Dezember die steuerlichen Kalkulationsgrundlagen. Vor Preisänderungen oder Investitionsentscheidungen sollten die konkrete Vermietungsform, die Ausnahme für den Hauptwohnsitz und mögliche Vorsteuerabzüge mit einer spanischen Steuerfachperson geprüft werden.
Quellen
- Ara Balears, 9.10.2026
- BOE, Real Decreto-ley 29/2026 – insbesondere Art. 7 zur IVA-Änderung (wirksam ab 1.12.2026) sowie die Regeln für befristete Mieten
Was bedeutet das für Käufer und Mieter?
Wer eine Ferienimmobilie auf den Balearen kaufen oder kurzfristig vermieten will, sollte die neue IVA-Pflicht und mögliche Vorsteuerabzüge vorab steuerlich prüfen lassen.
- Rechtsgrundlage
- Real Decreto-ley 29/2026, Art. 7 (Ley 37/1992, Art. 20.Uno.23.º e' und Art. 91.Uno.2.2.º), wirksam ab 1.12.2026
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Quellen
Ara Balears · 9. Oktober 2026
https://www.arabalears.cat/societat/patronal-lloguer-turistic-lloa-nou-iva-perque-professionalitzara-sector_1_5872506.htmlBOE – Real Decreto-ley 29/2026
https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-20823
Zusammenfassung der genannten Quellen, vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. SpanienZuhause ist Immobilienportal und Koordinator, kein Makler.
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