Zurück zur Übersicht
Steuern & AbgabenMietenSpanien13. Oktober 2026

Steuern für Wohnungseigentümer: Leerstand zwischen Mietern und Schenkung ab 65 richtig einordnen

Von Redaktion SpanienZuhauseVeröffentlicht am 13. Oktober 2026Aktualisiert am 13. Oktober 2026
Ein älteres Ehepaar prüft am Küchentisch Steuerunterlagen mit Taschenrechner, im Hintergrund eine leere, helle Wohnung.
KI-generierte Illustration

Das Wichtigste in Kürze

  • Fall 1: Für leerstehende Tage einer nicht selbst bewohnten Wohnung kann eine fiktive Einnahme von in der Regel 2 % (unter Bedingungen 1,1 %) des Katasterwerts anfallen, anteilig nach Tagen.
  • Diese 2 % oder 1,1 % sind kein Steuersatz, sondern ein Betrag, der zum Einkommen hinzugerechnet wird.
  • Laufende Kosten wie Zinsen, IBI oder Abschreibung dürfen grundsätzlich nur für die vermieteten Tage abgezogen werden; Renovierungen vor der nächsten Vermietung können unter Bedingungen abziehbar sein.
  • Fall 2: Ab 65 kann der Gewinn aus der Übertragung der Hauptwohnung von der Einkommensteuer (IRPF) befreit sein – laut DGT auch bei Schenkung nur eines Anteils.
  • Die Wohnung muss Hauptwohnsitz sein oder in den zwei Jahren davor gewesen sein; nach 14 Jahren Auszug und Vermietung lehnte die DGT ab.
  • Keine pauschale Steuerfreiheit: Der Beschenkte zahlt ggf. Schenkungsteuer nach Regionalrecht, dazu kann die kommunale Plusvalía kommen.

Zwei getrennte Steuerfälle: Steht eine Mietwohnung zwischen zwei Mietern leer, kann für diese Tage eine fiktive Einkommensteuer-Einnahme anfallen. Und wer ab 65 seine Hauptwohnung ganz oder teilweise verschenkt, kann in der Einkommensteuer befreit sein – Schenkungsteuer und Plusvalía bleiben aber möglich.

Artikel teilen:WhatsAppFacebookE-Mail

Aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Dieser Ratgeber behandelt zwei verschiedene Steuerfälle. Sie haben nichts miteinander zu tun und werden getrennt erklärt. Beide Regeln betreffen die spanische Einkommensteuer IRPF, also Personen, die in Spanien steuerlich ansässig sind. Für Nichtresidenten gelten eigene Regeln, die gesondert zu prüfen sind.

Fall 1: Die Mietwohnung stand zwischen zwei Mietern leer

La Vanguardia erklärt am 13. Oktober einen häufigen Fall: Ein Mieter zieht im März aus, der nächste kommt erst im Mai. In dieser Zeit gibt es keine Miete. Steuerlich verschwindet dieser Zeitraum aber nicht.

Für die vermieteten Tage werden die Mieteinnahmen erklärt. Davon lassen sich die passenden Kosten abziehen. Für die Tage, an denen die Wohnung leer stand, kann eine sogenannte Einkommenszurechnung anfallen. Das gilt, wenn es nicht die eigene Hauptwohnung ist und keine andere gesetzliche Ausnahme greift. Auch wer die Wohnung in dieser Zeit aktiv zur Miete anbietet, entgeht dem nach Angaben der Steuerbehörde nicht automatisch.

Wie die fiktive Einnahme berechnet wird

Nach Artikel 85 des IRPF-Gesetzes beträgt die fiktive Einnahme in der Regel 2 % des Katasterwerts. Sie wird anteilig nach den leerstehenden Tagen berechnet. Unter bestimmten Bedingungen zur Überarbeitung des Katasterwerts sind es 1,1 %.

Das ist kein Steuersatz. Der Betrag wird zum übrigen Einkommen hinzugerechnet. Wie viel Steuer am Ende anfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. La Vanguardia rechnet ein Beispiel: Bei 100.000 Euro Katasterwert und 30 Tagen Leerstand ergeben sich bei 1,1 % rund 90 Euro, bei 2 % rund 164 Euro zusätzliches Einkommen.

Kosten nur für die vermieteten Tage abziehen

Ein häufiger Fehler ist, alle Jahreskosten so abzuziehen, als wäre die Wohnung das ganze Jahr vermietet gewesen. Zinsen, Versicherung, Gemeinschaftskosten, IBI, Nebenkosten oder Abschreibung werden grundsätzlich nur für die vermieteten Tage berücksichtigt. Von der fiktiven Einnahme selbst lassen sich keine Kosten abziehen.

Eine Ausnahme nennt die Quelle: Reparaturen, die nur der nächsten Vermietung dienen, etwa Streichen, können unter Bedingungen abziehbar sein. Dann darf der Eigentümer die Wohnung in der Zeit nicht selbst nutzen. Finanzierungszinsen für die Zeit vor dem neuen Vertrag zählen laut Steuerbehörde nicht dazu.

Fall 2: Schenkung der Hauptwohnung ab 65

Mehrere spanische Medien berichteten Anfang Oktober über eine Regel für Menschen ab 65. Die Meldung vom 13. Oktober stammt von OkDiario. Die Rechtsgrundlage ist Artikel 33.4 b des IRPF-Gesetzes. Danach ist der Gewinn aus der Übertragung der eigenen Hauptwohnung durch Personen ab 65 von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch bei einer Schenkung.

Laut OkDiario hat die Steuerauskunftsstelle DGT in der Auskunft V0571-26 vom 11. März 2026 bestätigt: Die Befreiung kann auch gelten, wenn nur die Hälfte der Wohnung verschenkt wird. Im geschilderten Fall ging es um eine Schenkung an den Ehepartner. Den Text der Auskunft haben wir nicht im Original eingesehen.

Voraussetzungen der Befreiung

Entscheidend ist, dass es sich um die Hauptwohnung handelt. Als Regel gilt eine ununterbrochene Nutzung von mindestens drei Jahren. Die Wohnung muss bei der Schenkung noch Hauptwohnsitz sein oder es in den zwei Jahren davor gewesen sein. In einer anderen Auskunft, V0217-26, lehnte die DGT die Befreiung ab: Der Eigentümer wohnte seit über 14 Jahren nicht mehr dort und hatte die Wohnung vermietet.

Was trotzdem an Steuern anfallen kann

Die Befreiung betrifft nur die Einkommensteuer des Schenkenden. Sie bedeutet keine allgemeine Steuerfreiheit. Wer beschenkt wird, zahlt grundsätzlich Schenkungsteuer. Wie hoch sie ist, hängt von der Region, dem Wert und dem Verwandtschaftsgrad ab. Viele Regionen gewähren Ermäßigungen, aber nicht alle gleich. Zusätzlich kann die kommunale Wertzuwachssteuer auf Grundstücke, die Plusvalía municipal, anfallen. Dazu kommen Notar- und Registerkosten.

Bevor Sie handeln

Beide Fälle hängen stark vom Einzelfall ab. Für die Steuererklärung oder eine geplante Schenkung empfiehlt sich eine Prüfung durch eine Steuerberatung in Spanien. Dieser Text ersetzt keine Beratung.

Was bedeutet das für Käufer und Mieter?

Eigentümer können Leerstand richtig erklären und erkennen, dass die Befreiung ab 65 nur die Einkommensteuer betrifft.

Preisbezug
Fiktive Einnahme: 2 % bzw. 1,1 % des Katasterwerts, anteilig nach Leerstandstagen (Art. 85 LIRPF).
Rechtsgrundlage
Ley 35/2006 del IRPF, Art. 33.4 b und Art. 85; DGT V0571-26 und V0217-26 (laut OkDiario)

Das könnte Sie auch interessieren

Quellen

Zusammenfassung der genannten Quellen, vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. SpanienZuhause ist Immobilienportal und Koordinator, kein Makler.

Sie suchen selbst eine Mietimmobilie in Spanien?

Mit Ihrem Suchprofil sehen Sie passende Angebote, können Besichtigungen anfragen und erhalten Orientierung zum Kaufprozess – unverbindlich.

SpanienZuhause ist Portal und Koordinator, kein Makler. Ob passende Angebote verfügbar sind, zeigt die Suche.