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Immobilien- & BaurechtRegionKaufenComunitat Valenciana13. Oktober 2026

Valencia: Entwurf für neues Bodengesetz – was sich für ländliche Grundstücke ändern könnte

Von Redaktion SpanienZuhauseVeröffentlicht am 13. Oktober 2026Aktualisiert am 13. Oktober 2026
Ländliches Grundstück in der Region Valencia mit Orangen- und Olivenbäumen, Trockenmauern und einem teils verfallenen Steinhaus.
KI-generierte Illustration

Das Wichtigste in Kürze

  • Status: Gesetzentwurf vom 25.09.2026, im Eilverfahren an das Regionalparlament; noch nicht in Kraft.
  • Geltendes Recht bleibt bis dahin das TRLOTUP von 2021.
  • Ein freistehendes Wohnhaus auf ländlichem Boden ist schon heute ausnahmsweise möglich: mindestens 1 Hektar, höchstens 2 % bebaut – aber nur in Zonen, die der Gemeindeplan dafür ausweist.
  • Der Entwurf würde Nutzungen erlauben, sofern der Plan sie nicht ausdrücklich verbietet – das wäre die eigentliche Änderung.
  • Weitere Punkte: Wiederaufbau traditioneller Landhäuser per Gemeindelizenz, unbefristete statt höchstens 30-jährige Sondergenehmigungen (DIC).
  • Kein allgemeines Baurecht: Fachrecht, Umwelt, Netzanschluss und Lizenzen bleiben entscheidend.

Die Regionalregierung hat am 25. September einen Gesetzentwurf beschlossen, der das geltende Raumordnungsgesetz TRLOTUP ersetzen soll. Er könnte mehr Nutzungen auf nicht bebaubarem Land erlauben. Noch ist es nur ein Entwurf – bis zur Verabschiedung gilt das bisherige Recht.

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Aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Die Regierung der Comunitat Valenciana hat am 25. September 2026 den Entwurf eines neuen Bodengesetzes beschlossen. Das berichtet elDiario.es am 13. Oktober. Der Entwurf soll das geltende Raumordnungs- und Städtebaugesetz TRLOTUP von 2021 vollständig ersetzen. Die Regierung beantragte ein Eilverfahren im Regionalparlament.

Entwurf, nicht geltendes Recht

Wichtig ist der Unterschied: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf. Er kann im Parlament noch geändert werden. Bis zur Verabschiedung und Veröffentlichung gilt weiter das TRLOTUP. Wer heute ein ländliches Grundstück kauft, muss sich an den geltenden Regeln und am Plan der jeweiligen Gemeinde orientieren.

Was heute schon gilt

elDiario.es stellt die Möglichkeit eines Einfamilienhauses auf nicht bebaubarem Land als Neuerung dar. Ein Blick ins geltende Recht zeigt: Artikel 211 TRLOTUP erlaubt schon heute ausnahmsweise ein freistehendes Wohnhaus. Das Grundstück muss mindestens einen Hektar groß sein, bebaut werden dürfen höchstens 2 % der Fläche. Bisher setzt das aber voraus, dass der Gemeindeplan die Zonen dafür ausdrücklich ausgewiesen hat.

Was der Entwurf ändern würde

Laut elDiario.es übernimmt der Entwurf die Grenzen von 10.000 Quadratmetern und 2 % Bebauung. Neu wäre vor allem der Ansatz: Auf gewöhnlichem nicht bebaubarem Land könnten die im Gesetz genannten Nutzungen erlaubt werden, solange der Gemeindeplan sie nicht ausdrücklich verbietet. Bisher braucht es eine ausdrückliche Erlaubnis im Plan.

Der Entwurf nennt weitere Nutzungen, etwa landwirtschaftliche Verarbeitung, touristische Unterkünfte, Gastronomie, Sport, Ökotourismus und bestimmte Energieanlagen. Je nach Fall wäre eine Lizenz oder eine Sondergenehmigung (DIC) nötig. Traditionelle Landhäuser könnten mit einer Gemeindelizenz wieder aufgebaut werden. Die DIC-Genehmigungen sollen künftig grundsätzlich unbefristet gelten statt höchstens 30 Jahre.

Keine Bebauungsgarantie

Auch nach dem Entwurf gilt: Nicht jedes ländliche Grundstück wird bebaubar. Fachrecht, Umweltschutz, Landschaft, Zugang und Netzanschluss bleiben zu prüfen. Häuser dürfen keine Siedlung bilden; laut Entwurf ist dafür ein Abstand von 100 Metern zu anderen Wohngebäuden maßgeblich. Ob die Grundstücke an Wert gewinnen, wie elDiario.es erwartet, ist eine Einschätzung.

Kaufinteressenten sollten vor dem Kauf eines Landgrundstücks den aktuellen Rechtsstand und den Gemeindeplan prüfen lassen. Ein mündlich zugesagtes Baurecht ersetzt keine schriftliche Auskunft der Gemeinde.

Was bedeutet das für Käufer und Mieter?

Grundstücksinteressenten erkennen, was heute gilt und was nur geplant ist, und vermeiden Fehlannahmen zur Bebaubarkeit.

Rechtsgrundlage
Proyecto de Ley del Suelo de la Comunitat Valenciana (Consell, 25.09.2026); geltend: Decreto Legislativo 1/2021 (TRLOTUP), Art. 211

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Quellen

Zusammenfassung der genannten Quellen, vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. SpanienZuhause ist Immobilienportal und Koordinator, kein Makler.

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