Mietvertrag in Spanien: Verlängerung und Kündigung nach der Mindestlaufzeit
Fünf oder sieben Jahre Mindestlaufzeit, automatische Verlängerung, Kündigungsfristen und die neuen Wohnungsdekrete: Was Mieter und Vermieter in Spanien zum Ende eines Mietvertrags wissen sollten.
Stand: Oktober 2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.
Kurzantwort / Auf einen Blick
- Wohnraummietverträge, die ab dem 6. März 2019 geschlossen wurden, haben eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren – sieben Jahre, wenn der Vermieter eine juristische Person ist (Art. 9 LAU).
- Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um bis zu drei Jahre, wenn nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, dass man ihn nicht fortsetzen will: vier Monate Vorlauf für den Vermieter, zwei Monate für den Mieter (Art. 10 LAU).
- Am Ende der gesetzlichen Höchstlaufzeit kann der Vermieter den Vertrag mit mindestens 30 Tagen Vorlauf beenden.
- Sonderverlängerungen: ein Jahr bei nachgewiesener wirtschaftlicher Verletzlichkeit, bis zu drei Jahre in ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten.
- Das Wohnungsdekret RDL 29/2026 ermöglicht für Verträge, die vor dem 31. Dezember 2028 enden, eine außerordentliche Verlängerung um bis zu zwei Jahre.
- Ab dem 15. November 2026 ändert das Dekret RDL 28/2026 Art. 10 LAU: längere Kündigungsfristen (sechs Monate für Vermieter) und neue Verlängerungsregeln.

Symbolbild – mit künstlicher Intelligenz erstellt.
Ausgangslage: die gesetzliche Mindestlaufzeit
Für Wohnraummietverträge, die ab dem 6. März 2019 geschlossen wurden, gilt in Spanien eine gesetzliche Mindestlaufzeit (Art. 9 der Ley de Arrendamientos Urbanos, LAU): fünf Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson ist, und sieben Jahre, wenn der Vermieter eine juristische Person ist – etwa eine Immobiliengesellschaft. Auch wenn im Vertrag eine kürzere Laufzeit steht, kann der Mieter in der Regel auf die Verlängerung bis zu dieser Grenze bestehen. Für ältere Verträge gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Automatische Verlängerung nach der Mindestlaufzeit
Läuft die Mindestlaufzeit ab, endet der Vertrag nicht automatisch. Nach Art. 10 LAU verlängert er sich um jährliche Abschnitte bis zu drei weitere Jahre, wenn keine der beiden Seiten rechtzeitig mitteilt, dass sie den Vertrag nicht fortsetzen will. Dafür gelten Vorlauffristen: Der Vermieter muss seine Entscheidung mindestens vier Monate vor Ablauf mitteilen, der Mieter mindestens zwei Monate.
Ein typisches Beispiel: Ein Vertrag vom Juli 2019 mit fünf Jahren Laufzeit endete im Juli 2024. Weil der Vermieter nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte, dass er nicht verlängern will, lief der Vertrag um drei Jahre weiter – bis Juli 2027. Am Ende dieser gesetzlichen Höchstlaufzeit kann der Vermieter den Vertrag beenden, muss dies aber mindestens 30 Tage vorher ankündigen. Ein allgemeines neues Kündigungsrecht, mit dem Vermieter Altverträge von 2019 vorzeitig beenden könnten, gibt es nicht.
Sonderverlängerungen: Verletzlichkeit und angespannte Märkte
Über die reguläre Verlängerung hinaus sieht das Wohnungsrecht zwei Sonderfälle vor:
- Wirtschaftliche Verletzlichkeit (Art. 10.2 LAU): Mieter, die ihre soziale und wirtschaftliche Verletzlichkeit durch eine Bescheinigung der Sozialdienste nachweisen, können eine außerordentliche Verlängerung um ein Jahr zu den bestehenden Bedingungen verlangen. Bei Großvermietern ist diese Verlängerung verbindlich, sofern kein neuer Vertrag geschlossen wird.
- Angespannte Wohnungsmärkte (Art. 10.3 LAU): In Gebieten, die offiziell als angespannter Wohnungsmarkt (zona de mercado residencial tensionado) ausgewiesen sind, können Mieter eine außerordentliche Verlängerung um bis zu drei Jahre verlangen, die der Vermieter grundsätzlich akzeptieren muss.
Das Wohnungsdekret 2026: außerordentliche Verlängerung um bis zu zwei Jahre
Mit dem Real Decreto-ley 29/2026 hat die Regierung eine weitere befristete Schutzregel geschaffen: Für Verträge, die vor dem 31. Dezember 2028 enden, können Mieter eine außerordentliche Verlängerung um bis zu zwei Jahre (in jährlichen Abschnitten) beantragen. Voraussetzungen sind unter anderem, dass der Mieter seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist und den Antrag acht Monate vor Vertragsende stellt. Der Vermieter muss grundsätzlich zustimmen – Ausnahmen gelten etwa bei Einigung auf einen neuen Vertrag oder bei Eigenbedarf im gesetzlichen Sinne. Die Regelung ist nicht mit der Verlängerung in angespannten Märkten kumulierbar; im Konfliktfall gilt die günstigere Regelung für den Mieter vorrangig.
Was sich ab dem 15. November 2026 ändert
Das Real Decreto-ley 28/2026 ändert Art. 10 LAU mit Wirkung ab dem 15. November 2026. Die wichtigsten Punkte:
- Längere Kündigungsfristen: Der Vermieter muss seine Entscheidung, den Vertrag nicht fortzusetzen, künftig sechs Monate vorher mitteilen (bislang vier); für den Mieter bleibt es bei zwei Monaten.
- Längere Stillhalteverlängerungen: Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, verlängert sich der Vertrag um Abschnitte von fünf bzw. sieben Jahren statt bislang drei.
- Entschädigungsregeln: Bei berechtigter Nichtverlängerung sind unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen vorgesehen, die sich am Referenzpreissystem bzw. an der Wohndauer orientieren – mit gesetzlichen Ausnahmen, etwa bei Eigenbedarf oder einem neuen Vertragsangebot.
Wie die Neuregelungen im Übergang auf bereits laufende Verträge anzuwenden sind, kann im Einzelfall komplex sein – hier lohnt eine rechtliche Prüfung des konkreten Vertrags.
Was Mieter jetzt prüfen sollten
- Vertragsdatum und vereinbarte Laufzeit festhalten – davon hängt ab, welche Rechtslage gilt.
- Fristen im Kalender notieren: vier bzw. künftig sechs Monate (Vermieter), zwei Monate (Mieter), acht Monate für den Antrag auf außerordentliche Verlängerung.
- Mitteilungen immer nachweisbar versenden (z. B. per Einschreiben/Burofax), nicht nur mündlich.
- Bei wirtschaftlicher Verletzlichkeit frühzeitig eine Bescheinigung der Sozialdienste einholen.
Was Vermieter beachten müssen
- Wer den Vertrag nicht fortsetzen will, muss die Vorlauffristen strikt einhalten – sonst verlängert sich der Vertrag automatisch.
- Anträge auf außerordentliche Verlängerung sind grundsätzlich zu akzeptieren, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
- Verkauf der Immobilie beendet den Mietvertrag nicht automatisch; der Erwerber tritt grundsätzlich in den Vertrag ein.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Kündigungen, Eigenbedarf oder Übergangsfragen sollte ein auf spanisches Mietrecht spezialisierter Anwalt den konkreten Vertrag prüfen.
Häufige Fragen
Mein Vertrag von 2019 wurde automatisch um drei Jahre verlängert. Kann der Vermieter mich danach einfach kündigen?→
Nach Ablauf der gesetzlichen Höchstlaufzeit (Mindestlaufzeit plus dreijährige Verlängerung) kann der Vermieter den Vertrag beenden, muss dies aber mindestens 30 Tage vorher mitteilen. Ein allgemeines neues Kündigungsrecht für Altverträge gibt es nicht – es gelten die gesetzlichen Fristen und Sonderverlängerungen.
Was passiert, wenn niemand kündigt?→
Läuft die Mindestlaufzeit ab, ohne dass der Vermieter vier Monate bzw. der Mieter zwei Monate vorher mitteilt, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, verlängert er sich automatisch um jährliche Abschnitte bis zu drei Jahren. Ab dem 15. November 2026 gelten durch das Dekret RDL 28/2026 geänderte Fristen und Verlängerungsregeln.
Was ist die außerordentliche Verlängerung nach dem Wohnungsdekret 2026?→
Für Verträge, die vor dem 31. Dezember 2028 enden, können Mieter unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Verlängerung um bis zu zwei Jahre (in jährlichen Abschnitten) verlangen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Mieter seinen Zahlungspflichten nachkommt und den Antrag rechtzeitig – acht Monate vor Vertragsende – stellt. Der Vermieter muss grundsätzlich zustimmen, es sei denn, gesetzliche Ausnahmen greifen.
Gelten diese Regeln auch für Ferienmietverträge?→
Nein. Die Mindestlaufzeiten und Verlängerungsregeln der LAU gelten für die Vermietung von Wohnraum zur dauerhaften Nutzung. Saisonale Verträge und Ferienvermietung folgen anderen Regeln.
Offizielle Quellen
- BOE – Ley 29/1994 de Arrendamientos Urbanos (konsolidierte Fassung)
- BOE – Real Decreto-ley 28/2026 (Änderung von Art. 10 LAU)
- BOE – Real Decreto-ley 29/2026 (außerordentliche Verlängerung)
- Ministerio de Vivienda (MIVAU) – Häufige Fragen zum Mietvertrag
- El País – Consultorio de Vivienda: Vertragsverlängerung nach 2019er-Vertrag (23.10.2026)
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